Satzung des Heimat- und Trachtenverein „Immergrün“ Wotzdorf e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Vorstandschaft
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
§ 11 Ehrungen
§ 12 Todesfall eines Mitgliedes
Erläuterungen und Zweckverwirklichung zu § 2
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Trachtenverein „Immergrün“ Wotzdorf e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Wotzdorf.
3. Der Verein ist im Amtsgericht Passau (Registergericht) unter VR 965 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung im Oktober oder November und endet mit der Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatliebe, Erhaltung und Pflege unserer bodenständigen Volkstracht, Pflege heimischer Sitten und Bräuche und die Heimatpflege. Dazu gehören nachfolgend aufgeführte Punkte.
a) Erhalt und Pflege der erneuerten bodenständigen Volkstracht
b) Erhalt und Pflege von Volkslied, Volksmusik und Volkstanz
c) Erforschung und Aufzeichnung von Heimatgeschichte
d) Pflege und Erhalt der Mundart
e) Pflege von überliefertem christlichen und weltlichen Brauchtum
f) Pflege und Erhalt von Kleindenkmälern, Kapellen und Wegkreuzen
g) Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich die idealen Ziele der bodenständigen Heimatpflege und damit also unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hauzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder kann Mitglied im Verein werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins auch nach außen vertritt. Mitglieder vor Vollendung des 17. Lebensjahres gehören entweder der Kinder- oder der Jugendgruppe an und sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung kann eine „Kinder- und Jugendverordnung“ erlassen.
2. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam, sobald er vom Vorstand bestätigt ist. Die Mitgliedschaft wird öffentlich beim nächsten Vereinsabend bekannt gegeben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des
Vereinsjahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
4. Bleibt ein Mitglied länger als 1 Jahr aus eigenem Verschulden mit der Beitragszahlung in Verzug, so kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste zum Ende des Vereinsjahres streichen.
5. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses beantragen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
3. Ordentliche, von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Vereinsorgane
1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder der Vorsitzenden vertritt alleine.
2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorstands, oder Kraft dessen besonderer Weisung, tätig werden darf.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl eines neuen im Amt.
4. Der Vorstand ist jederzeit beschlussfähig. Er hat sich an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu halten.
5. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, die Vorstandschaft zu Sitzungen einzuberufen, die Mitgliederversammlung anzusetzen und in ihr den Vorsitz zu führen, die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
§ 8 Die Vorstandschaft
1.Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Vereinskassier, dem 1. und 2. Schriftführer, Kassenprüfer, Vortänzer, Vorplattler, Musikwart, dem Jugendleiter und eventuell bis zu 9 Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und zu den Sitzungen eingeladen.
2. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleibt bis zur wirksamen Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandschaftsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch die Vorstandschaft bestellt werden.
3. Der Vorstandschaft obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Sie vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt dem 1. Vorstand die notwendigen Richtlinien u. Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und der laufenden Geschäfte.
4. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandschaft von sich aus oder auf Antrag von mind. 3 Vorstandschaftsmitgliedern ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mind. die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
5. Über die Sitzung und die Beschlüsse der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal am Endes des Vereinsjahres geladen. DieEinladung hat schriftlich an jedes Mitglied oderüber die Tagespresse mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über
a) Satzungsänderungen
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung mit Entlastung der Vorstandschaft
d) die Wahl der Vorstandschaft
e) die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
f) den Erlass von Vereinsordnungen
g) die Auflösung des Vereins
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zwingende Gründe vorliegen, wenn die Vorstandschaft dies mit 2/3 Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich gegenüber der Vorstandschaft beantragen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu zählen.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Im Gegensatz zu Abstimmungen müssen Wahlen grundsätzlich geheim und schriftlich durchgeführt
werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten damit einverstanden sind, können Wahlen per Handaufhebungen stattfinden.
4. Der 1. und 2. Vorstand müssen grundsätzlich geheim und schriftlich gewählt werden.
5. Die Vorstandschaft bestimmt einen Wahlausschuss mit 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz übernimmt.
6. Zu Beginn der Wahl eines neuen Vorsitzenden übernimmt der Vorstand des Wahlausschusses das Amt
des Versammlungsleiters für die Zeit des Wahlvorganges.
7. Die Personen des Wahlausschusses haben Stimmrecht, wenn sie Mitglied des Vereins sind und nicht zum Kreis der für die Wahl vorgeschlagenen Personen gehören.
8. Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 17. Lebensjahres.
9. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das sich zuden Satzungen und Aufgaben des Vereins bekennt und diese tatkräftig unterstützt.
§ 11 Ehrungen
1. Jede Person, die sich besondere Verdienste und Leistungen in der Heimatpflege und für den Verein
erworben hat, kann auf Vorschlag der Vorstandschaft geehrt werden.
2. Bei langjähriger Mitgliedschaft gibt es Ehrungen für 10, 20, 30, 40, 50, 60, usw-jährige Mitgliedschaft. Die Zeit des Vereinseintrittes vor dem 17. Lebensjahr wird für Ehrungen angerechnet.
§ 12 Todesfall eines Mitgliedes
1. Bei der Beerdigung eines Mitgliedes soll der Verein mit der Fahne teilnehmen.
2. Die Kosten für einen Kranz und die Trauermusik werden vom Verein übernommen.
3. Es wird grundsätzlich festgehalten, dass kein Unterschied zwischen Frauen und Männern gemacht wird.
4. Das auszuzahlende Sterbegeld wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Erfolgt der Beitritt nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, wird kein Sterbegeld ausbezahlt.
Erläuterungen und Zweckverwirklichung zu § 2 (Zweck des Vereins)
a) Erhalt und Pflege der erneuerten bodenständigen Tracht. Der Verein trägt die „Erneuerte Passauer Bistumstracht“. Diese Tracht wurde in Zusammenarbeitmit Heimatpflegern nach alten Vorbildern in einer erneuerten Fassung geschaffen. Die Tracht ist insauberer Form, ohne auffällige Modeerscheinungen zu tragen. Erhaltene Zuschüsse für die Trachtenerneuerung sind in voller Höhe an die Mitglieder weiterzugeben.
b) Erhaltung und Pflege des Volksliedes. Das Liedgut unserer näheren Heimat in Melodie und Text, die sog. Gstanzl, Lieder in der Advent- und Weihnachtszeit, Lieder der Karwoche, sowie auch Marienlieder und ältere im Volk noch teilweise bekannte Lieder und Melodien sollen erforscht und zur Erhaltung aufgezeichnet werden. Diese Lieder sollen im Verein, aber auch bei Veranstaltungen in sauberer Form mit oder ohne Musikbegleitung zum Vortrag kommen und im Volk lebendig bleiben. Volksliedgruppen unter Führung geeigneter Personen sollen im Verein immer bestehen.
c) Erhaltung und Pflege von Volksmusik. Volksmusik mit echt bodenständigem Charakter hinsichtlich der Melodie und der Instrumentierung sind im Verein zu pflegen. Vereinsangehörige, die bereit sind, ein Instrument zu erlernen und gewillt sind, für die Vereinsbelange einzutreten, sind vom Verein nach Möglichkeit zu unterstützen. Es sollen immer Volksmusikgruppen im Verein bestehen, die sich dieser Aufgabe annehmen.
d) Erhaltung und Verbreitung des Volkstanzes. Die in unserer Gegend überlieferten Volkstänze sind unverfälscht in ihrerLebendigkeit vom Verein zu erfassen. Der Verein muss es als vordringliche Aufgabe sehen, diese Tänze der Nachwelt zu erhalten. Weitere, uns noch unbekannte Tänze, sollen erforscht und dokumentiert werden. Nebendiesen Tänzen ist auch der Schuhplattler in der überlieferten Form zu pflegen. Es soll immer nach Möglichkeiten gesucht werden, den Volkstanz öffentlich anzubieten.
e) Heimatgeschichte. Es ist die Aufgabe des Vereins, die Geschichte der Heimat zu erforschen, niederzuschreiben und der Bevölkerung zugänglich zu machen. Auch geschichtliche Ereignisse der Gegenwart sollen wahrheitsgemäß aufgezeichnet werden und für heimatgeschichtliche Zwecke Verwendung finden. Hierbei ist mit dem zuständigen Heimatpfleger, dem Landkreis und der Gemeinde zusammenzuarbeiten.
f) Theater. Das Bauerntheater, sowie alle Bühnenstücke mit volkstümlichem Charakter in sauberer Aufmachung ist für uns ein Stück Kulturgut u. soll vom Verein entsprechend der Bodenständigkeit sowie der spielerischen Kompetenz gebührende Beachtung finden. Dazu gehören selbstverständlich auch Einakter und Einzelauftritte.
g) Christliches und weltliches Brauchtum. Es ist die Aufgabe des Vereins und aller Vereinsangehörigen, christliches und weltliches Brauchtum zu pflegen und zu erhalten. Der Verein soll in Erfüllung dieser Aufgaben mit dem zuständigen Seelsorgeamt in dauernder Verbindung bleiben. Unser Gruß ist nach wie vor: Grüß Gott und Pfüat Gott.
h) Pflege und Erhalt von Kleindenkmälern. Die Pflege und der Erhalt von Kleindenkmälern, Kapellen und Wegkreuzen ist vordringliche Aufgabe des Vereins. Diese Aufgaben sollen stets in Zusammenwirkung mit der Dorfbevölkerung, den jeweiligen Besitzern und soweit notwendig, mit dem Denkmalamt wahrgenommen werden.
i) Der Verein soll im Interesse des Fortbestehens stets bestrebt sein, eine Kinder- und Jugendgruppezu führen. Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Jugendlichen mit ihren Jugendleitern ist das Jugendschutzgesetz verbindlich.
j) Einmal im Monat istVereinsabend. Hierbei sollen zuerst in einer bestimmten Versammlungsordnung Belange des Vereins in sachlicher Form geregelt werden. Jedes Mitglied soll zu Wort kommen und muss, sofern es sich um Vereinsangelegenheiten handelt, gehört werden.
k) Von einem gesunden Vereinsleben kann nur dann die Rede sein, wenn in ununterbrochener Folge Proben für Tanzgruppen, Singgruppen und Musikgruppen abgehalten werden, ebenso für die Kinder- u. Jugendgruppen und eine evtl. bestehende Theatergruppe. Vortänzer, Vorplattler, Musiklehrer und Gruppenleiter sind für die Durchführung der Proben verantwortlich. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Das Veranstalten wahrhaft echter Heimatabende mit bodenständiger Musik, Gesang und Heimatgeschichte ist mehr denn je notwendig, um den nicht bodenständigen Bestrebungen entgegenzuwirken. Die Gauveranstaltungen sollen vom Verein besucht werden. Beim Besuch dieser und anderer Feste ist auf besondere Ordnung und Sauberkeit zu achten. Die Teilnahme an den Kirchenzügen muss für den Trachtler eine Selbstverständlichkeit sein. Der Verein soll mit anderen Vereinen und Behörden gemeinnütziger Art zusammenarbeiten, sofern sie der Förderung der Heimatliebe dienen.
l) Über sämtliche Begebenheiten und Veranstaltungen im Vereinsleben sollen Protokolle angefertigt werden. Diese Protokolle sind bei den Vereinsabenden vorzulesen und können dabei ergänzt oder
berichtigt werden.
Das Bild von Maria Bründl auf unserer Fahne symbolisiert unsere Heimat in der Ehrfurcht Gottes. Unter diesem Vorzeichen mögen sich die Träger des Vereins und all unsere Heimatfreunde zusammenfinden. Unsere Arbeit ist und bleibt gemeinnützig und soll sich zum Segen unserer Heimat mit seinen Bewohnern auswirken.
Wotzdorf, 10. November 2001
Siegfried Kinateder (1. Schriftführer)
Ludwig Bauer (1. Vorsitzender)
Unter folgenden Link finden Sie unsere Satzung auch als PDF-Datei: